Jugendordnung

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Jugendordnung

des

 Schützenvereins Kleine Schweiz 1923 e.V. Tönisheide

§ 1       NAME UND MITGLIEDSCHAFT

Mitglieder der Jugendabteilung des Schützenvereins Kleine Schweiz Tönisheide e.V. sind alle weiblichen und männlichen Jugendliche bis zum vollendeten 20. Lebensjahr, sowie die gewählten und berufenen Mitglieder der Jugendabteilung.

Die Schützenjugend führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die Verwendung der, ihr zufließenden Mittel. Aufgaben der Schützenjugend sind unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen, sozialen Rechtstaates:

a)       Den Schießsport zu fördern und junge Menschen an die Gemeinschaft der Sportbewegung heranzuführen.

b)       Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude.

c)       Neben den bisher bewährten Formen des schießsportlichen Übungs- und Wettkampfbetriebes als Schulungsmittel neue Formen jugendgemäßer Gesellung und Freizeit zu entwickeln, wobei das Leistungstreben im fairen Wettkampf und die Freude am wachsenden Können und Wissen die Leitgedanken sein sollen.

d)       Zusammenarbeit mit allen Jugendorganisationen im In- und Ausland auf freiheitlichen und demokratischen Grundlagen. Sie  ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

§ 3       ORGANE

Organe der Schützenjugend des S.V. Kleine Schweiz sind:

a)       der Vereinsjugendtag

b)       der Vereinsjugendausschuss

§ 4       VEREINSJUGENDTAG

a)       Die Vereinsjugendtage sind ordentlich und außerordentliche, sie sind das oberste Organ der Jugend des Schützenvereines Kleine Schweiz Tönisheide e.V. Sie bestehen aus allen Mitgliedern der Jugendabteilung.

b)       Aufgaben der Vereinsjugendtage sind:

b1) Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereinsjugendausschusses.

b2) Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses.

b3) Beratung des Jahresabschlusses und Verabschiedung des Haushaltplanes.

b4) Entlastung des Vereinsjugendausschusses.

b5) Wahl des Vereinsjugendausschusses.

b6) Wahl der Delegierten zur Jugendtagung auf Kreis- und Stadtebene.

b7) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

c)       Der Vereinsjugendtag findet jährlich statt. Es wird 2 Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der eventuellen Anträge durch Aushang einberufen. Auf Antrag eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder des Vereinsjugendtages oder eines mit 50% der Stimmen gefasster Beschluss des Vereinsjugendausschusses muss ein außerordentlicher Vereinsjugendtag innerhalb von zwei Wochen mit einer frühzeitigen Ladungsfrist stattfinden.

d)       Der Vereinsjugendtag ist nicht beschlussfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend ist.

e)       Bei Wahlen und Abstimmungen genügt die einfache Mehrheit.

f)         Die Mitglieder der Schützenjugend haben je eine, nicht übertragbare, Stimme.

§ 5       VEREINSJUGENDAUSSCHUSS

a)   Der Vereinsjugendausschuss besteht aus

dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter

dem Jugendsprecher und deren Stellvertreter

dem Schriftführer und deren Stellvertreter

und dem amtierenden Prinzen/Prinzessin.

Es können weibliche sowie männliche Mitglieder Gewählt werden.

b)   Der Vorsitzende des Vereinsjugendausschusses vertritt die  Vereinsjugend nach innen und außen.

Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind Mitglieder des Vereinsvorstandes.

c)   Die Jugendwarte werden versetzt für 2 Jahre gewählt und bleiben  bis zur Neuwahl des

Vereinsjugendausschusse im Amt. (Änderung vom 05.01.1998)

d)  Für den Vorsitz des Jugendausschusses kann jedes Vereinsmitglied durch die Wahl der Vereinsjugend gewählt werden, muss aber 18 Jahre oder Älter sein.

e)       Der Jugendausschuss erfüllt seine Aufgabe im sinne des Vereins, des Bezirks und des Landesverbandes.

Der Vereinsjugendsausschuss ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.

f)         Die Sitzungen des Vereinsjugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Vereinsjugendausschusses ist vom Vorsitzenden binnen 2 Wochen eine Sitzung einzuberufen.

g)       Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der, der Jugendabteilung zufließenden Mittel.

h)       Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vereinsjugendausschuss Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Vereinsjugendausschusses.

§ 6       WETTKÄMPFE UND TRAININGSBEDINGUNGEN

die Vereinsjugend des Schützenvereins Kleine Schweiz Tönisheide hat sich für ihre Sportart voll und ganz nach der Sportordnung des Deutschen Schützenbundes zu richten.

§ 7       Jugendordnungsänderungen

Änderungen der Jugendordnung können nur von dem ordentlichen Vereinsjugendtag, oder einer speziell zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Vereinsjugendtag beschlossen werden. Es müssen aber zwei Drittel der anwesenden Stimmen ihre Zustimmung geben.

§ 8       MITGLIEDSCHAFT

Jeder bis zum vollendeten 20. Lebensjahr ist Mitglied der Schützenjugend des Schützenvereins Kleine Schweiz, wobei bis zum 16. Lebensjahr die schriftliche Genehmigung des Erziehungsberechtigten vorliegen muss.

Die Mitgliedschaft endet:

a)       durch freiwilligen Austritt

b)       durch Ausschluss

c)       durch Tod

d)       Ab 18 Jahre stimmberechtigtes Mitglied des gesamten Vereins.

e)       Ab dem 21. Lebensjahr Übergang in die Schützenklasse.

a1) Der freiwillige Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres möglich. Er muss unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen vor Ablauf des Kalendervierteljahres unter Rückgabe des Mitgliedsausweises schriftlich an den Verein erklärt werden.

b1) Durch Beschluss des Jugendausschusses in Verbindung mit dem geschäftsführenden Vorstand des Vereins kann ein Jugendlicher ausgeschlossen werden, wenn es im Beitragsrückstand befindet oder grob gegen die Vereinsdisziplin verstoßen hat, oder sich unehrenhaft betragen oder das Ansehen des Vereins geschädigt hat.

b2) Gegen den Ausschluss kann der oder die Betroffene innerhalb einer Frist von 4 Wochen Berufung, beim Vorsitzenden des Jugendausschusses, einlegen.  Die rückständigen Beiträge müssen entrichtet werden.

§ 9       PRINZENSCHIESSEN (Neufassung v. 10.06.2008)

Es kann nur Prinz oder Prinzessin werden, wer dem Verein 1 Jahr angehört und mindestens 12 Jahre alt ist oder im jüngeren Alter eine Ausnahmegenehmigung, der zuständigen Ordnungsbehörde zum Schießen mit dem Luftgewehr, besitzt. Die Einjahresfrist gilt als gewahrt, wenn das Mitglied zum letzten Schützenfest eingetreten ist. Abweichungen von dieser Frist kann ein außerordentlicher Jugendtag mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmen beschließen.

1.       Jugendwart Lothar Jäger

2.       Jugendwart Reinhard Tewes

3.       Jugendwart Sabine Schneidewind

Jugendsprecher Friedrich Molke

5620 Velbert, den 15. März 1979

1.       Vorsitzender Martin Krämer

Geschäftsführer Günter Overbeck

Kassierer Walter Breidenbruch

5620 Velbert, den 15.Oktober 1979

Neufassung § 5 Abs. C, 05.01.1998

gez. Gabriele Tewes (1. Jugendwartin)

gez. Martin Leonhardt (2. Jugendwart)

gez. Marcel Ganda (1. Jugendsprecher)

Neufassung § 9, 10.06.2008

gez. Julian Isenhardt (Jugendsprecher)

gez. Dirk Leonhardt (1. Jugendwart)